Unsere Gewässerordnung:

Gewässerordnung  

 

des Kreisfischereiverein Siegerland e.V. 1888

In der Fassung vom März  2012  

 

 

Ausweispapiere  

Die folgenden gültigen Papiere sind bei allen, dem Angeln/ Fischen verbundenen Aktivitäten am Gewässer mitzuführen:  

 1. Jugend-, Jahres- oder Fünfjahresfischereischein  2. Fischereierlaubnisschein mit Fangstatistik (Fangbuch) ODER  3. Gastangelkarte  

 

Fischereiaufsicht  

Die Fischereiaufseher werden vom Vorstand benannt.  Der Fischereiaufsicht sind auf Verlangen alle o.g. Ausweispapiere sowie die Fangstatistik auszuhändigen und die Fänge vorzuzeigen. 

Jeder Angler ist verpflichtet den Fischereiaufsichten die Überwachung der Richtlinien zu gestatten und bei Bedarf zu unterstützen. Anordnungen der Kontrollorgane sind unbedingt zu befolgen. Das gleiche gilt auch bei polizeilichen oder amtlichen Fischereiaufsehern. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, bei augenscheinlichen Auffälligkeiten Einblick in das Fangbuch oder den Tagesschein zu nehmen. 

 

Betreten der Gewässergrundstücke - Verhalten am Gewässer   

Es gilt das gesetzliche Uferbetretungsrecht. Die Gewässer -  und Ufergrundstücke sind schonend zu behandeln. Angepflanzte Kulturen und Pflanzungen sind ebenfalls zu schonen und ggf. zu umgehen. Einrichtungen und Bauwerke sind pfleglich zu behandeln und Beschädigungen oder Zerstörungen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Das Betreten/Benutzen von Einrichtungen und Bauwerken geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Einrichtungen oder Bauwerke die sichtbar oder offensichtlich beschädigt oder zerstört sind, dürfen weder betreten noch benutzt werden, auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis von Seiten des Vorstandes erfolgt ist.  

Hunde sind in unmittelbarem Umfeld des Hundeführers zu halten, und dürfen andere Mitmenschen weder stören noch belästigen oder gar bedrohen. Hier ist der Hundeführer in der Pflicht.

Die Angelplätze sind stets sauber zu verlassen. Mitgebrachter oder vorgefundener Müll und Unrat ist mitzunehmen. Das Liegenlassen oder Vergraben von Müll ist nicht erlaubt.

Lärm, Geschrei, lautes Singen oder lautes Abspielen von Musik sind nicht gestattet. Es ist zu beachten, dass Geräusche an Wasserflächen sehr weit zu hören sind. Jeder Angler hat sich so zu verhalten, dass andere Sportfreunde weder gestört noch belästigt werden. Das Vereinsgewässer dient der Ruhe und Erholung.

Jeder Angler hat sich vor Angelbeginn an den am Gewässer angebrachten Informationen über mögliche Einschränkungen zu informieren.

Grundsätzlich sind alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am 

Gewässer, den dazugehörigen Flächen und den Zufahrtswegen zu beachten. Beim Entfernen vom Angelplatz (10 m und mehr) sind die Ruten aus dem Wasser zu nehmen. 

 

Parken von Fahrzeugen  

Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Beim Parken an Zufahrtswegen ist darauf zu achten, dass genügend Freiraum für Versorgungs- und Einsatzfahrzeuge verbleibt. Das unnötige Laufen lassen von Motor betriebenen Fahrzeugen in Angelplatznähe ist nicht gestattet. Das Waschen oder Reparieren von Fahrzeugen ist auf und an den Gewässergrundstücken  strengstens untersagt!  

 

Angelgeräte  

Folgende Mindestausrüstung ist beim Angeln mitzuführen: 

Ausweispapiere 

Unterfangkescher (Netz)

Fischtöter

Angelmesser

Hakenlöser

Maßband oder Maßstab

- Zur waidgerechten Ausübung des Sportes benötigtes Zubehör                                                                                                         

Jeder Angler hat sich eigenverantwortlich über gesetzliche Regelungen zu informieren, welche zusätzlich zu den vom Verein aufgestellten Regelungen Anwendung finden.

Erlaubt sind pro Angler max. zwei Ruten. Können diese nicht mehr persönlich wirksam beaufsichtigt und bedient werden, ist das entferntere Gerät dem Wasser zu entnehmen.

Beim Angeln auf Friedfisch ist nur der Einfachhaken gestattet.

Den in dieser Gewässerordnung, im Fangbuch  oder auf der Gastkarte abgedruckten Schonzeiten und Mindestmaßen ist 

unbedingt Folge zu leisten. 

 

Verboten ist:

- das Angeln in der Raubfischschonzeit mit Fischfetzen, toten oder lebenden Köderfischen sowie mit Blinkern, Twistern, Wobblern oder sonstigen künstlichen Ködern. (Ausnahme Sieg – Littfe, hier sind Kunstköder erlaubt)  

- mit Wirbeltieren sowie mit gesundheitsschädlichen Ködern und Stoffen zu angeln oder  anzufüttern  

- das Fischen mit Aalschnüren und Aalreusen sowie Aalkörben und Netzen  

- die Verwendung eines Elektro-Fischfanggerätes 

- die Verwendung von Köderfischsenken 

Das Nachtangeln ist nur an den vom Verein veröffentlichten Nachtangelterminen/Orten erlaubt. 

Jugendlichen Anglern ist das Nachtangeln nur in Begleitung ihres Erziehungsberechtigten/des von diesem Bevollmächtigten Erwachsenen erlaubt. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

 

Führung des Fangbuches 

Vor dem Angeln ist im Fangbuch oder im Tagesschein das Datum des Angeltages und die Gewässerbezeichnung sauber und leserlich einzutragen.

Jeder Fang ist in der entsprechenden Spalte einzutragen.  

 

Köderfische  

Das Angeln auf Köderfische ist erlaubt.

Diese können lebend in dafür vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt werden. Ein häufiger Wasseraustausch während der Lebendhälterung ist zu gewährleisten.

Es ist verboten, Köderfische lebend vom Gewässer mitzunehmen.

Die folgenden Arten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden: 

Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Forelle sowie alle vom Gesetz geschützten Arten.

Köderfische dürfen ausschließlich in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie geangelt wurden!

Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist strengstens untersagt.

 

Fangbeschränkung (Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbegrenzung)  

Das Angeln auf Hecht und Zander ist vom 01. Juni eines jeden Jahres bis Saisonende gestattet. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Bis auf Widerruf gelten die folgenden Mindestmaße und Fangbeschränkungen: 

Fischart /// Mindestmaß /// max. Fangmenge täglich /// max. Fangmenge jährlich   

Hecht /// 50 cm /// 1 /// 10    

Zander /// 50 cm /// 1 /// 10  

Karpfen /// 35 cm /// 1 /// 15   

Aal /// 50 cm /// 4 /// 15   

Forelle /// 25 cm /// 4 /// 40     

Barbe /// 35 cm /// 2 /// 15  

 

Nach dem Fang eines Hechtes oder Zanders ist das Fischen mit Köderfisch oder Kunstköder zu unterlassen. 

Die oben angegebenen Mindestmaße sind immer verbindlich.

Max. 4 Edelfische pro Angeltag dürfen entnommen werden.                                          

Als Edelfische gelten:

Hecht,

Zander,

Forelle,

Karpfen,

Aal,

Äsche,

Barbe.

Gemessen wird von der Maulspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

Gefangene untermaßige Fische sind schonend vom Haken zu lösen und freizulassen.

Alle dem Gewässer entnommenen maßigen Fische sind sofort mit Kugelschreiber in die Fangstatistik unter Angabe von Datum, Gewicht und Größe einzutragen.

Das Angeln auf Hecht oder Zander ist nur mit Stahl- oder Kevlarvorfach erlaubt.

Die Fangstatistik ist bei Verlängerung des Fangbuches für das Folgejahr bis spätestens 31.12. des Jahres abzugeben.  

Ohne Abgabe der Fangstatistik erfolgt keine Verlängerung des Fangbuches. Dieser Schritt ist deshalb besonders wichtig, da die Fangstatistiken die Grundlage für den neuen Fischbesatz sind.

Ist die zulässige Fangmenge erreicht, ist das Angeln auf diese Fischart einzustellen und das Angelgerät oder der Köder zum Fang anderer Fischarten umzustellen.

 

Anfüttern  

Es darf mit wirbellosem Lebendfutter in angemessener Menge angefüttert werden. Grundfutter bis max. 500 Gramm und höchstens 1 Liter pro Fangerlaubnis und Tag ist erlaubt.

Bei Vereinsveranstaltungen ist das Anfüttern ausschließlich mit wirbellosem Lebendfutter erlaubt. Futterkörbe sind somit zu o.g. Bedingungen erlaubt.

Das Anfüttern mit Mais ist generell nicht erlaubt.    

 

Maßnahmenkatalog bei Verstößen  

Angeldatum nicht eingetragen 1 X

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer 

Angeldatum nicht eingetragen 2 X

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Fischfang nicht eingetragen 1 X

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Fischen während der Schonzeit (Gewässervorgabe) 

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Entnehmen von in Schonzeit befindlichen Arten 

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Zuviel gefangener Fisch  

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Fischen mit lebendem Köderfisch  

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Fischfrevel / Wilderei

   ->   Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein, Anzeige 

Überschreitung der Angelzeiten

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Verunreinigung am oder im Gewässer  

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Ungeschütztes Feuer / Lagerfeuer

   -> Vermerk im Fangbuch 

Manipulation aller Art an Gewässern  

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer, Einzug Jahresschein 

Verstöße gegen Richtlinien zum Anfüttern 

   -> Vermerk im Fangbuch, Verweis vom Gewässer  

Bei mehrfachen Verstößen gegen die Gewässerordnung droht der Vereinsausschluss. 

 

Gewässersperrungen  

Für die Dauer des Arbeitsdienstes ist das Gewässer für das Angeln gesperrt.

Am Tage besonderer Vereinsaktivitäten ist das Angeln an allen Gewässern für Nichtteilnehmer der Veranstaltung untersagt.

Bei Besatzmaßnahmen kann das Gewässer oder Teile davon für einen vom Vereinsvorstand bestimmten Zeitraum gesperrt werden. Hierüber informieren jeweils ein Aushang am Gewässer und/oder die Homepage des Vereins.

   

Schongebiete  

Über Schongebiete informiert ggf. ein Aushang am Gewässer.

Hier ist das Befischen strengstens untersagt. Es darf auch nicht von einer anderen Stelle aus in das Schongebiet geworfen werden. 

Ist das Gewässer zugefroren, ist jegliches Angeln und/oder Betreten der Eisfläche untersagt, ohne dass eine gesonderte Gewässersperre seitens des Vorstandes ausgesprochen oder ausgehängt wird. Das Betreten des Eises ist ebenfalls untersagt, wenn das Gewässer nur teilweise oder nur am Rande zugefroren ist.  

 

Fischfrevel  

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, bei Fischfrevel oder Fischwilderei, möglichst unter Zuhilfenahme eines Fischereiaufsehers, der Polizei oder eines anderen Vereinsmitgliedes zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen, d.h. Namen, ggf. Anschrift oder  Kfz - Kennzeichen, Tag, Stunde und evtl. Zeugen zu benennen und dem Vorstand zu melden.  

 

Gewässerverunreinigung / Fischsterben  

Gewässerverunreinigungen, wilde Müllkippen und Fischsterben sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.

Nach Möglichkeit sind Wasserproben (min. 1 Liter in einem sauberen Gefäß) zu entnehmen und sicherzustellen.

Die gesetzliche Meldepflicht bleibt davon unberührt.  

 

Gemeinschaftsdienste  

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen, Gemeinschaftsdienste am Gewässer abzuleisten.

Für nicht geleistete Gemeinschaftsdienste ist eine Ersatzzahlung an den Verein zu tätigen. Über Höhe der Ersatzzahlung entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Die Anzahl der zu leistenden jährlichen Stunden während der Gemeinschaftsdienste und die Termine werden frühzeitig bekannt gegeben.

Die Zahlung wird vom Hauptkassierer eingezogen! 

 

Ahndung von Verstößen  

Verstöße gegen gesetzliche/behördliche Bestimmungen, die Vereinssatzung oder die Gewässerordnung können, ungeachtet zivil- oder strafrechtlicher Verfolgung, mit Gewässersperren, mit Entzug der Fischereierlaubnis oder Vereinsausschluss geahndet werden. 

Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages sind möglich.

Entschieden wird dies durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Ehrenrat entschieden.

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

Das gleiche gilt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Einrichtungen oder Bauwerken, die sich am, im oder auf dem Gewässergrundstück befinden, sowie bei Verschmutzung oder Schädigung des Wassers oder Schädigung von Tieren. 

Vertretungen durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder beim Ehrengericht sind unstatthaft.  

 

Nachsatz 

Durch die Ausübung der Angelei an den Gewässern des Kreisfischereiverein Siegerland e.V. erkennt der Angler die Satzung des Vereins sowie diese Gewässerordnung uneingeschränkt an. Das Betreten aller Gelände des Vereins, sowie sämtliche Aktivitäten auf oder an den Gewässergrundstücken des Vereins geschehen auf eigene Gefahr! Fehlen in der Gewässerordnung Regelungen oder verstoßen die angegebenen Regelungen gegen gesetzliche/behördliche Bestimmungen, so gelten in diesen Fällen die gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen. Die anderen Regelungen dieser Gewässerordnung werden in diesem Falle nicht berührt und gelten uneingeschränkt weiter. Diese Gewässerordnung ersetzt alle früheren Gewässerordnungen des Kreisfischereiverein Siegerland e.V. 1888 

             

Stand: März 2012 

Kreisfischereiverein Siegerland e.V. 1888 

Der Vorstand 

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