Unsere Vereinssatzung:

 

Satzung

 

 

§ 1 Name Sitz und Rechtsstellung

Der Kreisfischereiverein Siegerland e.V. 1888 ist eine Vereinigung von Sportfischern. Der Verein hat seinen Sitz in 57072 Siegen und ist unter der Nummer 704 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Aufgaben des Vereins 

Der Verein hat folgende Aufgaben:

1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Umwelteinflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zur körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Erwerb, Pacht und Unterhaltung von Fischgewässern.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Aufnahme in den Verein 

Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, der diese Satzung und die Gewässerordnung anerkennt.

Satzung KFV Siegerland e.V. 1888    

                                                                       

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet:

1. das Sportfischen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Gewässerordnung auszuüben.

2. den Aufsichts- und Kontrollpersonen sowie Polizeibeamten sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

3. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen oder sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

 

§ 6 Beiträge

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Gebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Aufnahmegebühr ist sofort nach der Aufnahme, der Mitgliedsbeitrag nach Festsetzung durch die Mitgliederversammlung spätestens aber bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

2. Durch Tod des Mitgliedes.

3. Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Kreisfischereivereins verstößt, oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Kreisfischereivereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet nach Feststellung des Tatbestandes durch den Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrenrat mit Zweidrittelmehrheit.

4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht am Vereinsvermögen und verlieren mit dem Austritt, Tod oder Ausschluss alle Mitgliederrechte. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufheben des Vereins keine Mittel oder sonstigen Anschaffungen zurück.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den Monaten Januar oder Februar, ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen; zu ihr ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 

2. Der Mitgliederversammlung obliegt die: a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung und deren Antrag auf Entlastung ______des Vorstandes; c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes; d. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr; e. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates; f. Wahl der Ehrenmitglieder des Vereins; g. Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge ______und sonstiger Leistungen; h. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Krediten; i. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. An die Ergebnisse der Abstimmung ist der Vorstand gebunden.

5. Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Den Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB ist je eine Niederschrift in Abschrift auszuhändigen.

6. Der Vorstand genehmigt den Inhalt der Niederschriften in der nächsten Vorstandssitzung. 7. Beschlüsse über die Änderung von Satzungsbestimmungen bedürfen der Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand ist verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe fordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Bei der Einladung ist entsprechend § 8 Abs. 1 zu verfahren.

 

 § 10 Der Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist möglich.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Hauptkassierer d. dem Hauptgewässerwart e. dem Schriftführer f. den Beisitzern. 

3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden: Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Hauptkassierer, dem Hauptgewässerwart oder dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

4. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB haben sich gegenseitig unverzüglich über die von ihnen abgegebenen Erklärungen zu unterrichten.

5. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen immer der Mitunterzeichnung des Hauptkassierers.

6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten nach der Geschäftsordnung des Vorstandes.

7. Der Vorstand verfügt über die Vereinsmittel im Sinne dieser Satzung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

8. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen sind ihnen zu erstatten; über die Erstattung von Auslagen an Vorstandsmitglieder, beauftragte Mitglieder oder Außenstehende entscheidet der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Ehrenrat 

1. Der Ehrenrat besteht aus sechs Mitgliedern des Vereins; a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Schriftführer d. sowie drei weiteren Mitgliedern, die auf die Dauer von drei Jahren von der ______Mitgliederversammlung zu wählen sind.

2. Der Ehrenrat beschließt über: a. den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein nach § 7 Abs. 3 b. alle Streitigkeiten die im Vereinsleben entstehen und nicht der Entscheidung der ______Mitgliederversammlung oder des Vorstandes vorbehalten sind.

3. Der Ehrenrat wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und zwar midestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung.

4. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder nach Ziff. 1 anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Ausschluss nach § 7 Abs. 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

5. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

6. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. § 8 Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

1. Mitglieder die dem Verein mindestens 25 Jahre angehört haben und sich Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 13 Auflösung des Vereins 

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Siegen-Wittgenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit Maßnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung 

1. Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung beim Amtsgericht Siegen in Kraft.

2. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Die Satzung ist am 16.02.1957 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.02.1979 geändert.

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